GAP: Konkretisierung „Erstmalige Niederlassung Junglandwirte“

Im Zusammenhang mit dem Zuschlag für Junglandwirte bei der GAP-Förderung hat die EU-Kommission den Begriff „erstmalige Niederlassung“ von Junglandwirten konkreter ausgelegt.  Darauf weist das Bundeslandwirtschaftsministerium hin.

1. Niederlassung nacheinander in unterschiedlichen Betriebsinhabern
Ein Junglandwirt, der sich zuerst als Einzelperson und dann zusätzlich in einer juristischen Person als Betriebsleiter niederlässt, kann für die juristische Person keine Junglandwirteprämie mehr erhalten.

Von dieser Auslegung ist auch der Fall betroffen, der in der Programmbeschreibung Antragstellung diskutiert wurde: Ein Junglandwirt hat sich innerhalb der 5-Jahresfrist zunächst im Betrieb A niedergelassen. Dann ist er aus diesem Betrieb ausgeschieden und hat sich dann in einem anderen Betrieb B als Betriebsleiter niedergelassen. Im Betrieb B könnte der Junglandwirt nach der Auslegung der EU-Kommission keine Prämie mehr erhalten.

2. Wechsel der Rechtsform
Ein Wechsel der Rechtsform von einem Einzelunternehmen des Junglandwirts in eine juristische Person, in dem er die Kontrolle ausübt, wäre dagegen unschädlich. Dies gilt auch bei einem Zusammenschluss.

3. Gleichzeitige Niederlassung in einer natürlichen und einer juristischen Person
Dieser eher theoretische Fall einer gleichzeitigen Niederlassung in einer natürlichen und einer juristischen Person (Niederlassung in beiden Betrieben zum selben Stichtag) ist grundsätzlich möglich. Die Zahlstelle muss dann aber prüfen, ob nicht ein Umgehungstatbestand vorliegt (z. B. ob die Fallkonstellation im Einzelfall gewählt wurde, um die maximale Förderung (in Deutschland 90€/ha) zu umgehen).

Empfehlung der Junglandwirte Niedersachsen:
Bitte nutzen Sie die Zeit bis zum 15. Mai 2015, um mit Ihrem Berater die optimale Lösung für Ihren Betrieb  zu finden.

Weitere Infos zu diesem Thema:
s. Artikel „GAP – Endlich herrscht Klarheit für Junglandwirte“ von Dr. Wilfried Steffens, Landvolk Niedersachsen Landesbauernverband e.V. (weiter unten auf dieser Seite).

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