Junglandwirte sollen in der jetzt anlaufenden Förderperiode 2015 bis 2020 besonders unterstützt werden. Das betrifft sowohl ihre Stellung bei der Zuweisung neuer Zahlungsansprüche als auch die Zuschläge bei der Basisprämie. Ein neuer Auslegungsvermerk der EU-Kommission hat jetzt weitere Klarheit gebracht.
Erstmalige Niederlassung zählt
Junglandwirte können Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve und den vorgesehen Zuschlag in Höhe von knapp 44 Euro/ha für die ersten 90 bewirtschafteten Hektar erhalten, wenn sie 2015 ihren 41. Geburtstag noch nicht vollendet haben. Entscheidend ist zudem der Zeitpunkt der erstmaligen Niederlassung als Junglandwirt. Er darf nicht länger als fünf Jahre vor dem erstmaligen Antrag im Rahmen der Basisprämienregelung zurückliegen. Hier stellt sich die Frage, ab wann zählt die Niederlassung: Ist es der Tag, an dem der Junglandwirt den Betrieb übernommen hat, oder zählt der Tag, an dem der Junglandwirt erstmalig unter seinem Namen einen Antrag auf Betriebsprämie gestellt hat? Und was ist mit Junglandwirten in Personengesellschaften und juristischen Personen?
Der Auslegungsvermerk der Kommission bringt nun ein Stück weitere Klarheit: Er ist auf die Kalenderjahre abgestellt, die nach der Niederlassung vergangen sind. Bei einem Junglandwirt, der die Alterskriterien in 2015 erfüllt und den elterlichen Betrieb in 2011 übernommen hat, kommt es nicht darauf an, ob die Übernahme zum 1. April oder 1. November 2011 erfolgt ist. Als erstes Jahr der Niederlassung zählt hier das Jahr 2012. Und da im Jahre 2015 erstmalig die Junglandwirteprämie gezahlt wird, aber maximal für fünf Jahre, kann in diesem Beispiel die Prämie noch für die Jahre 2015 und 2016 beantragt werden. Danach ist die Fünf-Jahres-Frist verstrichen.
Sofern der Junglandwirt sich nicht als Einzelunternehmer, sondern als Gesellschafter einer Personengesellschaft (GbR) oder juristischen Person (GmbH) niedergelassen hat, gelten die genannten Kriterien hier gleichermaßen. Der Antragsteller muss die langfristige und wirksame Kontrolle über die GbR oder GmbH in Bezug auf Entscheidungen zur Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken ausüben. Dieses ist immer dann der Fall, wenn z. B. im GbR-Vertrag festgelegt ist, dass die Geschäftsführung gemeinschaftlich erfolgt und die betrieblichen Entscheidungen einvernehmlich getroffen werden. Sofern eine GbR oder GmbH 2015 einen Antrag auf Junglandwirtezuschlag stellt, müssen der Gesellschaftsvertrag oder ergänzende Verträge mit vorgelegt werden. Nur so lassen sich die genannten Voraussetzungen belegen.
Komplex, aber klar
Sind mehrere Junglandwirte zu unterschiedlichen Zeitpunkten in die Personengesellschaft eingetreten, gilt als „Niederlassung“ der Zeitpunkt, an dem die erste Kontrollübernahme erfolgte. Wurde z.B. eine Vater/Sohn-GbR in 2011 gegründet und diese im Jahre 2013 durch Aufnahme der Tochter, die sich erstmalig als landwirtschaftliche Unternehmerin niederlässt und die Alterskriterien erfüllt, erweitert, ändert sich in der Konsequenz am obigen Ergebnis nichts. Als erstes Jahr der Niederlassung gilt das Jahr 2012. Die GbR kann für 2015 und 2016 den Junglandwirtezuschlag für die ersten 90 bewirtschafteten Hektar erhalten.
Die Regeln zur Junglandwirteförderung sind komplex, nun aber weitgehend klar. Sie lassen in Teilen Gestaltungsspielraum zu. Landwirte sollten die Zeit bis zum 15. Mai nutzen, um mit ihrem Berater die optimale Lösung für ihren Betrieb zu finden.
Dr. Wilfried Steffens, Landvolk Niedersachsen Landesverband e.V.